Die minimalen Anforderungen
werden als Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) bezeichnet
(Art. 958c Abs. 1 OR).
Im Grundsatz der
Verlässlichkeit sind die Prinzipien der Richtigkeit bzw. der Bilanzwahrheit
und der Willkürfreiheit enthalten. Das Vorsichtsprinzip gilt neu
als Grundsatz des Bewertungsrechts (Art. 960 Abs. 2 und 3 OR).
Ist die Fortführung infolge
Illiquidität, Liefersperre, Zusammenbruch des Marktes, Weggang des Personals
oder aus anderen Gründen unmöglich, so muss die Bewertung auf
Veräusserungswerte umgestellt werden.
Geht eine Gegenleistung
zeitverschoben zur Ertragsrealisierung ein, ist eine Rechnungsabgrenzung
vorzunehmen.
Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2 wie im heutigen
Aktienrecht im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung
, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang
zusammensetzt.
Bei kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den
eigentlichen Kern der Rechnungslegung umfassen. Insbesondere entfallen
für KMU der Lagebericht (im bisherigen Recht als Jahresbericht bezeichnet) und
die Geldflussrechnung. Es sind leicht fassbare Bewertungsgrundsätze
vorgesehen.
Die formale Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von juristischen Personen ändert sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht. Wie bisher hat man eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, bei grösseren Unternehmen zusätzlich eine Geldflussrechnung, gegebenenfalls eine Konzernrechnung und ev. einen Lagebericht zu erstellen.
Auf das Klein- und
Mittelunternehmen (KMU) ausgerichtet, wie es typischerweise in den
Rechtsformen der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung werden von uns deshalb nur insoweit behandelt, als es der
Buchführung und Rechnungslegung eines gut geführten KMU widerspiegelt.
Buchführung und Rechnungslegung
dienen in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens.
Wir beschränken uns auf die
Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften
(juristische Personen) und von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
(natürliche Personen).
Im Vordergrund steht die „kaufmännische“
oder „doppelte“ Buchführung. Seit der Inkraftsetzung der jüngsten Revision
des Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 scheint unter bestimmten
Voraussetzungen eine blosse „Milchbüechlirechnung“ zu genügen.
Die Buchhaltung oder Buchführung
bildet die Grundlage der Rechnungslegung.
KMU, welche diese Schwellenwerte nicht überschreiten wie :Bilanzsumme
von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
unterliegen einer weniger umfassenden eingeschränkten Revision. Sie können
ggf. auf die eingeschränkte Revision
verzichten (Opting-Out).