Donnerstag, 10. Oktober 2013

Rechnungslegungspflicht

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:


Die minimalen Anforderungen werden als Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) bezeichnet (Art. 958c Abs. 1 OR).
Im Grundsatz der Verlässlichkeit sind die Prinzipien der Richtigkeit bzw. der Bilanzwahrheit und der Willkürfreiheit enthalten. Das Vorsichtsprinzip gilt neu als Grundsatz des Bewertungsrechts (Art. 960 Abs. 2 und 3 OR).
Ist die Fortführung infolge Illiquidität, Liefersperre, Zusammenbruch des Marktes, Weggang des Personals oder aus anderen Gründen unmöglich, so muss die Bewertung auf Veräusserungswerte umgestellt werden.
Geht eine Gegenleistung zeitverschoben zur Ertragsrealisierung ein, ist eine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen.
Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2 wie im heutigen Aktienrecht im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung , die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den eigentlichen Kern der Rechnungslegung umfassen. Insbesondere entfallen für KMU der Lagebericht (im bisherigen Recht als Jahresbericht bezeichnet) und die Geldflussrechnung. Es sind leicht fassbare Bewertungsgrundsätze vorgesehen.

Die formale Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von juristischen Personen ändert sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht. Wie bisher hat man eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, bei grösseren Unternehmen zusätzlich eine Geldflussrechnung, gegebenenfalls eine Konzernrechnung und ev. einen Lagebericht zu erstellen.
Auf das Klein- und Mittelunternehmen (KMU) ausgerichtet, wie es typischerweise in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden von uns deshalb nur insoweit behandelt, als es der Buchführung und Rechnungslegung eines gut geführten KMU widerspiegelt.
Buchführung und Rechnungslegung dienen in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens.
Wir beschränken uns auf die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften (juristische Personen) und von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (natürliche Personen).
Im Vordergrund steht die „kaufmännische“ oder „doppelte“ Buchführung. Seit der Inkraftsetzung der jüngsten Revision des Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 scheint unter bestimmten Voraussetzungen eine blosse „Milchbüechlirechnung“ zu genügen.
Die Buchhaltung oder Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung.
KMU, welche diese Schwellenwerte nicht überschreiten wie :Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, unterliegen einer weniger umfassenden eingeschränkten Revision. Sie können ggf.  auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-Out).

Rechnungslegung

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:


Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2. Der Geschäftsbericht  enthält die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.
Die Bilanz stellt nach Art. 959 Abs. 1 OR die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar.
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten können daher nach neuem Recht und im Einklang mit der internationalen Entwicklung nicht mehr aktiviert werden.
Rückstellung für Sanierungen oder Restrukturierungen sowie Organisationskosten können als solche aktiviert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 3 Bst. d) OR.
Die flüssigen Mittel sind nach Art. 959 Abs. 3 als Umlaufvermögen zu bilanzieren. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR).
Die Mindestgliederung orientiert sich vielmehr an der knappen Regelung der anerkannten Standards zur Rechnungslegung wie den IFRS oder den US-GAAP.
Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. In der Produktionserfolgsrechnung werden die Kostenarten, beispielsweise der Personalaufwand, in den Vordergrund gerückt, bei der Absatzerfolgsrechnung hingegen die Prozesse der Leistungserbringung.

Revision

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Das aktienrechtliche Revisionsrecht schreibt allen Gesellschaften zwingend die Prüfung ihrer Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle vor. Im Buchführungsrecht und Rechnungslegungsrecht ist zu differenzieren.
Weiter ergeben sich aus dieser Vorschrift die Pflicht zur chronologischen und lückenlosen Erfassung von Buchungstatsachen in einem Journal
, die Notwendigkeit der Führung einer doppelten Buchhaltung und die Verwendung einer sachlogischen Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle in einem Kontenplan, der sich an einem anerkannten Kontenrahmen orientiert.
Die Buchführung muss nachprüfbar sein. Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, damit ein Geschäftsvorfall oder ein Sachverhalt, der einer Buchung zugrunde liegt, nachvollzogen werden kann.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den eigentlichen Kern der Rechnungslegung umfassen, nämlich die Jahresrechnung. Diese ist knapp und übersichtlich strukturiert und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Insbesondere entfallen für KMU der Lagebericht (im bisherigen Recht als Jahresbericht bezeichnet) und die Geldflussrechnung.
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Opting-Out), wenn dem Beschluss alle Gesellschafter zustimmen.
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind gemäss Art. 958f Abs. 1 aufzubewahren.
Die Kontoform weist im Soll die Aktiven bzw. den Aufwand und im Haben die Passiven bzw. den Ertrag aus.

Buchführung



Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:


Mit Ihren Fragen zu Buchführung, Rechnungslegung und Revision der Jahresrechnung (Abschlussprüfung) können Sie sich gerne an uns wenden.
Aufzeichnungen über wirtschaftliche Vorgänge gibt es, seitdem die Menschheit schon im Altertum die Schrift erfunden hat und diese Aufzeichnungen standen damals wie heute im Zusammenhang mit den Steuern und Abgaben, die auch Tribut, Zehnt oder Zoll genannt wurden.
Im Vordergrund steht heute die „kaufmännische“ oder „doppelte“ Buchführung. Seit der Inkraftsetzung der jüngsten Revision des Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 scheint unter bestimmten Voraussetzungen für Kleinunternehmen sogar eine blosse „Milchbüechlirechnung“ zu genügen. Ob eine solche allerdings auch steuerlichen Gesichtspunkten standhält, muss zumindest in Frage gestellt werden.
Buchführung und Rechnungslegung dienen weiter dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger. Sie sind Grundlage für die Entscheidungen von Investorinnen und Investoren.  Als Instrument der gesellschaftsinternen und -externen Kontrolle der Wirtschaftssubjekte kommt der Buchführung und der Rechnungslegung insgesamt eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zu.
Sie haben wie eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, ev. zusätzlich eine Geldflussrechnung, ggf. eine Konzernrechnung und ev.
einen Lagebericht zu erstellen.