Freitag, 19. Juni 2015

Steuerberatung - Teil 2

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:




Haben Sie sich folgendes jemals nicht nur gestellt, sondern auch nach einer hinlänglichen Antwort darauf zu finden versucht:

-        Sicherheit der Vermögensanlagen, Aufteilung des Vermögensaufbau aus Wertschriften, Liegenschaften und Vorsorgeansprüchen?

-        Steuerfreundliche Vermögensanlagen

-        Vorsorgeleistung bei längerer Arbeitsunfähigkeit?

-        Schutz der Familie für den Fall meines plötzlichen Todes? Ist die Familie ausreichend versichert?

-        Ehe- und Erbvertrag, Vorkehrungen für den Fall des Todes eines Ehepartners sowie für eine allfällige Scheidung?

-        Vorzeitige Pensionierung oder länger arbeiten?

-        Systematischen Aufbau meines Vermögens?

-        Genügend Geld fürs Alter, nötigenfalls auch einen Plan für den Verzehr von Teilen meines Vermögens?

-        Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung


Es reicht nicht, alle Jahre wieder seine steuerbaren Einkünfte, abzugsfähigen Auslagen, Vermögenswerte und Schulden zusammenzutragen. Die persönlichen Lebensziele und die daraus abgeleiteten finanziellen Zielsetzungen sollten im Rahmen sollten im Rahmen einer umfassenden Vermögens-, Steuer- und Vorsorgeplanung realisiert werden. Und gleich wie Sie regelmässig zum Arzt für eine Check-up-Untersuchung gehen, sollten Sie sich auch periodisch oder vor wichtigen Entscheidungen einen Vermögens-Steuer-Vorsorge-Check-up unterziehen.

Sprechen Sie mit uns, wir helfen Ihnen.

Steuerberatung - Teil 1

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, 
OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:



Wussten sie, dass ein Steuerzahler mit einem Einkommen von Fr. 60'000.-- im gesamtschweizerischen Schnitt vom 1. Januar bis 19. Februar jedes Jahres für den Staat arbeitet?  Mit einem Einkommen von Fr. 300'000.-- ist er vom 1. Januar bis zu 10. Mai "Staatsangestellter"!

Es geht bei der aus der Sicht der Steuerpflichtigen so wenig wie möglich Steuern zu bezahlen, auch weniger darum, beim Ausfüllen der Steuererklärung alle möglichen und unmöglichen Abzüge zu machen. Es geht vielmehr um die Wahl von finanziellen Strukturen, die langfristig zu einer akzeptablen Steuerbelastung führen.

Eine Steuerberatung erschöpft sich nicht darin, dass eine Steuererklärung korrekt ausgefüllt wird, eine Steuerrechnung nachgerechnet oder eine Veranlagung überprüft wird. Es ist vielmehr wichtig, das Vermögen der Steuerpflichtigen und dessen Ertrag und die damit zusammenhängenden Gewinnungskosten so zu strukturieren, dass möglichst wenig steuerbarer Ertrag, dafür umso mehr steuerfreie Kapitalgewinne entstehen.

Unternehmer und Führungskräfte verwenden Energie und Zeit, um die Gegenwart und Zukunft ihrer Firma zu planen und sich stets wechselnden Umwelt- und Marktbedingungen anzupassen. Aber verwenden Sie ebenso viel Zeit und Energie, für die Optimierung Ihrer privaten Vermögensanlagen, Steuern und Vorsorge, wie Sie dies in Ihrer täglichen Arbeit tun?

Haben Sie sich folgendes jemals nicht nur gestellt, sondern auch nach einer hinlänglichen Antwort darauf zu finden versucht:

Fortsetzung folgt im Teil 2

Auszahlungspläne

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:

Die AHV- und BVG-Renten sollten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Diverse Faktoren, die dies sicherzustellen hätten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten geändert – die Verzinsung der Altersparkapitalien, und die Herabsetzung der Umwandlungssätze um nur ein paar wenige zu erwähnen. Für das generieren von zusätzlichen regelmässigen Einkommen bestehend neben der traditionellen Leibrentenversicherungen auch Zeitrenten und Auszahlungspläne. OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG hat untenstehend nur ein paar wenige vom gesamten Angebot aufgeführt:

–    Axa/Winterthur: TwinStar Income Plus / Twin Star Income
–    Helvetia: Auszahlungsplan
–    Generali: Auszahlungsplan

Anlagefondsgebundene Versicherungen

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:

Das Umfeld der anlagefondsgebundenen oder auch nur fondsgebundene Versicherung hat sich während den letzten Jahren sehr geändert und dne aktuellen Martverhältnissen angepasst. Bei der Zürich Versicherung liegt der "CapitalFund", bei der Helvetia der „Performanceplan“ und bei der Axa/Winterthur liegt der WinLifeVariant in Trend. OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG hat folgende Produkte unter die Lupe genommen:

-    Strukturierter, flexibler Vermögensaufbau: Zürich Invest Target Invest Fund
-    Versicherungsschutz mit fondsgebundener Kapitalanlage : Generali Performa Plus
-    Ohne Risiko von den Kapitalmärkten profitieren : Axa/Winterthur Protect Star
-    Vorsorgen mit Garanite und attraktiver Renditechance : Swiss Life FlexSave Invest
-    Garantieplan der Helvetia mit Leonteq
-    Fondsbasierte Vermögensverwaltung:  Zürich Invest Select Portfolio
-    Anlageprodukte: Axa/Winterthur: Protect Invest, Anlagezertifikate
-    Ausbalanciert Anlagen - Zürich: Capital Premium
-    Intelligent Vorsorgen - Zürich: Vorsorge Premium
Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Donnerstag, 10. Oktober 2013

Rechnungslegungspflicht

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:


Die minimalen Anforderungen werden als Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) bezeichnet (Art. 958c Abs. 1 OR).
Im Grundsatz der Verlässlichkeit sind die Prinzipien der Richtigkeit bzw. der Bilanzwahrheit und der Willkürfreiheit enthalten. Das Vorsichtsprinzip gilt neu als Grundsatz des Bewertungsrechts (Art. 960 Abs. 2 und 3 OR).
Ist die Fortführung infolge Illiquidität, Liefersperre, Zusammenbruch des Marktes, Weggang des Personals oder aus anderen Gründen unmöglich, so muss die Bewertung auf Veräusserungswerte umgestellt werden.
Geht eine Gegenleistung zeitverschoben zur Ertragsrealisierung ein, ist eine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen.
Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2 wie im heutigen Aktienrecht im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung , die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den eigentlichen Kern der Rechnungslegung umfassen. Insbesondere entfallen für KMU der Lagebericht (im bisherigen Recht als Jahresbericht bezeichnet) und die Geldflussrechnung. Es sind leicht fassbare Bewertungsgrundsätze vorgesehen.

Die formale Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von juristischen Personen ändert sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht. Wie bisher hat man eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, bei grösseren Unternehmen zusätzlich eine Geldflussrechnung, gegebenenfalls eine Konzernrechnung und ev. einen Lagebericht zu erstellen.
Auf das Klein- und Mittelunternehmen (KMU) ausgerichtet, wie es typischerweise in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden von uns deshalb nur insoweit behandelt, als es der Buchführung und Rechnungslegung eines gut geführten KMU widerspiegelt.
Buchführung und Rechnungslegung dienen in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens.
Wir beschränken uns auf die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften (juristische Personen) und von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (natürliche Personen).
Im Vordergrund steht die „kaufmännische“ oder „doppelte“ Buchführung. Seit der Inkraftsetzung der jüngsten Revision des Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 scheint unter bestimmten Voraussetzungen eine blosse „Milchbüechlirechnung“ zu genügen.
Die Buchhaltung oder Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung.
KMU, welche diese Schwellenwerte nicht überschreiten wie :Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, unterliegen einer weniger umfassenden eingeschränkten Revision. Sie können ggf.  auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-Out).

Rechnungslegung

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:


Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2. Der Geschäftsbericht  enthält die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.
Die Bilanz stellt nach Art. 959 Abs. 1 OR die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar.
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten können daher nach neuem Recht und im Einklang mit der internationalen Entwicklung nicht mehr aktiviert werden.
Rückstellung für Sanierungen oder Restrukturierungen sowie Organisationskosten können als solche aktiviert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 3 Bst. d) OR.
Die flüssigen Mittel sind nach Art. 959 Abs. 3 als Umlaufvermögen zu bilanzieren. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR).
Die Mindestgliederung orientiert sich vielmehr an der knappen Regelung der anerkannten Standards zur Rechnungslegung wie den IFRS oder den US-GAAP.
Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. In der Produktionserfolgsrechnung werden die Kostenarten, beispielsweise der Personalaufwand, in den Vordergrund gerückt, bei der Absatzerfolgsrechnung hingegen die Prozesse der Leistungserbringung.

Revision

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Das aktienrechtliche Revisionsrecht schreibt allen Gesellschaften zwingend die Prüfung ihrer Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle vor. Im Buchführungsrecht und Rechnungslegungsrecht ist zu differenzieren.
Weiter ergeben sich aus dieser Vorschrift die Pflicht zur chronologischen und lückenlosen Erfassung von Buchungstatsachen in einem Journal
, die Notwendigkeit der Führung einer doppelten Buchhaltung und die Verwendung einer sachlogischen Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle in einem Kontenplan, der sich an einem anerkannten Kontenrahmen orientiert.
Die Buchführung muss nachprüfbar sein. Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, damit ein Geschäftsvorfall oder ein Sachverhalt, der einer Buchung zugrunde liegt, nachvollzogen werden kann.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den eigentlichen Kern der Rechnungslegung umfassen, nämlich die Jahresrechnung. Diese ist knapp und übersichtlich strukturiert und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Insbesondere entfallen für KMU der Lagebericht (im bisherigen Recht als Jahresbericht bezeichnet) und die Geldflussrechnung.
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Opting-Out), wenn dem Beschluss alle Gesellschafter zustimmen.
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind gemäss Art. 958f Abs. 1 aufzubewahren.
Die Kontoform weist im Soll die Aktiven bzw. den Aufwand und im Haben die Passiven bzw. den Ertrag aus.