Donnerstag, 10. Oktober 2013

Rechnungslegung

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:


Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2. Der Geschäftsbericht  enthält die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.
Die Bilanz stellt nach Art. 959 Abs. 1 OR die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar.
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten können daher nach neuem Recht und im Einklang mit der internationalen Entwicklung nicht mehr aktiviert werden.
Rückstellung für Sanierungen oder Restrukturierungen sowie Organisationskosten können als solche aktiviert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 3 Bst. d) OR.
Die flüssigen Mittel sind nach Art. 959 Abs. 3 als Umlaufvermögen zu bilanzieren. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR).
Die Mindestgliederung orientiert sich vielmehr an der knappen Regelung der anerkannten Standards zur Rechnungslegung wie den IFRS oder den US-GAAP.
Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. In der Produktionserfolgsrechnung werden die Kostenarten, beispielsweise der Personalaufwand, in den Vordergrund gerückt, bei der Absatzerfolgsrechnung hingegen die Prozesse der Leistungserbringung.

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