Donnerstag, 10. Oktober 2013

Rechnungslegungspflicht

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:


Die minimalen Anforderungen werden als Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) bezeichnet (Art. 958c Abs. 1 OR).
Im Grundsatz der Verlässlichkeit sind die Prinzipien der Richtigkeit bzw. der Bilanzwahrheit und der Willkürfreiheit enthalten. Das Vorsichtsprinzip gilt neu als Grundsatz des Bewertungsrechts (Art. 960 Abs. 2 und 3 OR).
Ist die Fortführung infolge Illiquidität, Liefersperre, Zusammenbruch des Marktes, Weggang des Personals oder aus anderen Gründen unmöglich, so muss die Bewertung auf Veräusserungswerte umgestellt werden.
Geht eine Gegenleistung zeitverschoben zur Ertragsrealisierung ein, ist eine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen.
Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2 wie im heutigen Aktienrecht im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung , die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den eigentlichen Kern der Rechnungslegung umfassen. Insbesondere entfallen für KMU der Lagebericht (im bisherigen Recht als Jahresbericht bezeichnet) und die Geldflussrechnung. Es sind leicht fassbare Bewertungsgrundsätze vorgesehen.

Die formale Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von juristischen Personen ändert sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht. Wie bisher hat man eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, bei grösseren Unternehmen zusätzlich eine Geldflussrechnung, gegebenenfalls eine Konzernrechnung und ev. einen Lagebericht zu erstellen.
Auf das Klein- und Mittelunternehmen (KMU) ausgerichtet, wie es typischerweise in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden von uns deshalb nur insoweit behandelt, als es der Buchführung und Rechnungslegung eines gut geführten KMU widerspiegelt.
Buchführung und Rechnungslegung dienen in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens.
Wir beschränken uns auf die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften (juristische Personen) und von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (natürliche Personen).
Im Vordergrund steht die „kaufmännische“ oder „doppelte“ Buchführung. Seit der Inkraftsetzung der jüngsten Revision des Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 scheint unter bestimmten Voraussetzungen eine blosse „Milchbüechlirechnung“ zu genügen.
Die Buchhaltung oder Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung.
KMU, welche diese Schwellenwerte nicht überschreiten wie :Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, unterliegen einer weniger umfassenden eingeschränkten Revision. Sie können ggf.  auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-Out).

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