Donnerstag, 10. Oktober 2013

Revision

Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Das aktienrechtliche Revisionsrecht schreibt allen Gesellschaften zwingend die Prüfung ihrer Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle vor. Im Buchführungsrecht und Rechnungslegungsrecht ist zu differenzieren.
Weiter ergeben sich aus dieser Vorschrift die Pflicht zur chronologischen und lückenlosen Erfassung von Buchungstatsachen in einem Journal
, die Notwendigkeit der Führung einer doppelten Buchhaltung und die Verwendung einer sachlogischen Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle in einem Kontenplan, der sich an einem anerkannten Kontenrahmen orientiert.
Die Buchführung muss nachprüfbar sein. Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, damit ein Geschäftsvorfall oder ein Sachverhalt, der einer Buchung zugrunde liegt, nachvollzogen werden kann.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den eigentlichen Kern der Rechnungslegung umfassen, nämlich die Jahresrechnung. Diese ist knapp und übersichtlich strukturiert und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Insbesondere entfallen für KMU der Lagebericht (im bisherigen Recht als Jahresbericht bezeichnet) und die Geldflussrechnung.
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Opting-Out), wenn dem Beschluss alle Gesellschafter zustimmen.
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind gemäss Art. 958f Abs. 1 aufzubewahren.
Die Kontoform weist im Soll die Aktiven bzw. den Aufwand und im Haben die Passiven bzw. den Ertrag aus.

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