Montag, 13. Juli 2015
Wohin mit dem Schwarzgeld?
Wenn der AIA kommt! Wer seinen Notgroschen irgendwo auf einem Bankkonto in der Steuererklärung nicht deklarierte, ging dank dem Bankgeheimnis nur ein geringes Risiko ein, vom Fiskus ertappt zu werden. Die Zeit des ruhigen Schlafes ist vorbei, seit alltäglich von Steuersündern, Steuerhinterziehung, Steuerstreit und Steuerbussen die Rede ist, das Bankgeheimnis für Ausländer schon gefallen und die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) bevorsteht. Die Steuerbehörden rütteln am Bankgeheimnis für Inländer und werden mit der Weissgeldstrategie vom schweizerischen Bankenplatz unterstützt. Viele Inländer eröffneten ein Bankkonto in Deutschland, Liechtenstein, London oder anderswo, das sie dem Fiskus verschwiegen. Am 1. Januar 2017 ist das Versteckspiel vorbei. Wer Selbstanzeige erstattet, zahlt Nachsteuern, doch er bleibt von Steuerbussen verschont. Vielleicht kommt aber auch eine Steueramnestie für reuige Steuersünder. Unter der Websiete von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG in Zürich Oerlikon und Illnau finden Sie noch mehr.
Freitag, 19. Juni 2015
Steuerberatung - Teil 2
Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Haben Sie
sich folgendes jemals nicht nur gestellt, sondern auch nach einer hinlänglichen
Antwort darauf zu finden versucht:
-
Sicherheit
der Vermögensanlagen, Aufteilung des Vermögensaufbau aus Wertschriften,
Liegenschaften und Vorsorgeansprüchen?
-
Steuerfreundliche
Vermögensanlagen
-
Vorsorgeleistung
bei längerer Arbeitsunfähigkeit?
-
Schutz
der Familie für den Fall meines plötzlichen Todes? Ist die Familie ausreichend
versichert?
-
Ehe- und
Erbvertrag, Vorkehrungen für den Fall des Todes eines Ehepartners sowie für eine
allfällige Scheidung?
-
Vorzeitige
Pensionierung oder länger arbeiten?
-
Systematischen
Aufbau meines Vermögens?
-
Genügend
Geld fürs Alter, nötigenfalls auch einen Plan für den Verzehr von Teilen meines
Vermögens?
-
Vorsorgeauftrag
und Patientenverfügung
Es reicht
nicht, alle Jahre wieder seine steuerbaren Einkünfte, abzugsfähigen Auslagen,
Vermögenswerte und Schulden zusammenzutragen. Die persönlichen Lebensziele und
die daraus abgeleiteten finanziellen Zielsetzungen sollten im Rahmen sollten im
Rahmen einer umfassenden Vermögens-, Steuer- und Vorsorgeplanung realisiert
werden. Und gleich wie Sie regelmässig zum Arzt für eine Check-up-Untersuchung
gehen, sollten Sie sich auch periodisch oder vor wichtigen Entscheidungen einen
Vermögens-Steuer-Vorsorge-Check-up unterziehen.
Sprechen
Sie mit uns, wir helfen Ihnen.
Steuerberatung - Teil 1
Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler,
OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Fortsetzung folgt im Teil 2
OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Wussten sie, dass ein Steuerzahler mit einem Einkommen von Fr. 60'000.--
im gesamtschweizerischen Schnitt vom 1. Januar bis 19. Februar jedes Jahres für
den Staat arbeitet? Mit einem Einkommen
von Fr. 300'000.-- ist er vom 1. Januar bis zu 10. Mai
"Staatsangestellter"!
Es geht bei
der aus der Sicht der Steuerpflichtigen so wenig wie möglich Steuern zu
bezahlen, auch weniger darum, beim Ausfüllen der Steuererklärung alle möglichen
und unmöglichen Abzüge zu machen. Es geht vielmehr um die Wahl von finanziellen
Strukturen, die langfristig zu einer akzeptablen Steuerbelastung führen.
Eine
Steuerberatung erschöpft sich nicht darin, dass eine Steuererklärung korrekt
ausgefüllt wird, eine Steuerrechnung nachgerechnet oder eine Veranlagung
überprüft wird. Es ist vielmehr wichtig, das Vermögen der Steuerpflichtigen und
dessen Ertrag und die damit zusammenhängenden Gewinnungskosten so zu
strukturieren, dass möglichst wenig steuerbarer Ertrag, dafür umso mehr steuerfreie
Kapitalgewinne entstehen.
Unternehmer
und Führungskräfte verwenden Energie und Zeit, um die Gegenwart und Zukunft
ihrer Firma zu planen und sich stets wechselnden Umwelt- und Marktbedingungen
anzupassen. Aber verwenden Sie ebenso viel Zeit und Energie, für die
Optimierung Ihrer privaten Vermögensanlagen, Steuern und Vorsorge, wie Sie dies
in Ihrer täglichen Arbeit tun?
Haben Sie
sich folgendes jemals nicht nur gestellt, sondern auch nach einer hinlänglichen
Antwort darauf zu finden versucht:
Fortsetzung folgt im Teil 2
Auszahlungspläne
Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Die AHV- und BVG-Renten sollten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Diverse Faktoren, die dies sicherzustellen hätten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten geändert – die Verzinsung der Altersparkapitalien, und die Herabsetzung der Umwandlungssätze um nur ein paar wenige zu erwähnen. Für das generieren von zusätzlichen regelmässigen Einkommen bestehend neben der traditionellen Leibrentenversicherungen auch Zeitrenten und Auszahlungspläne. OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG hat untenstehend nur ein paar wenige vom gesamten Angebot aufgeführt:
– Axa/Winterthur: TwinStar Income Plus / Twin Star Income
– Helvetia: Auszahlungsplan
– Generali: Auszahlungsplan
Die AHV- und BVG-Renten sollten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Diverse Faktoren, die dies sicherzustellen hätten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten geändert – die Verzinsung der Altersparkapitalien, und die Herabsetzung der Umwandlungssätze um nur ein paar wenige zu erwähnen. Für das generieren von zusätzlichen regelmässigen Einkommen bestehend neben der traditionellen Leibrentenversicherungen auch Zeitrenten und Auszahlungspläne. OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG hat untenstehend nur ein paar wenige vom gesamten Angebot aufgeführt:
– Axa/Winterthur: TwinStar Income Plus / Twin Star Income
– Helvetia: Auszahlungsplan
– Generali: Auszahlungsplan
Anlagefondsgebundene Versicherungen
Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Das Umfeld der anlagefondsgebundenen oder auch nur fondsgebundene Versicherung hat sich während den letzten Jahren sehr geändert und dne aktuellen Martverhältnissen angepasst. Bei der Zürich Versicherung liegt der "CapitalFund", bei der Helvetia der „Performanceplan“ und bei der Axa/Winterthur liegt der WinLifeVariant in Trend. OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG hat folgende Produkte unter die Lupe genommen:
- Strukturierter, flexibler Vermögensaufbau: Zürich Invest Target Invest Fund
- Versicherungsschutz mit fondsgebundener Kapitalanlage : Generali Performa Plus
- Ohne Risiko von den Kapitalmärkten profitieren : Axa/Winterthur Protect Star
- Vorsorgen mit Garanite und attraktiver Renditechance : Swiss Life FlexSave Invest
- Garantieplan der Helvetia mit Leonteq
- Fondsbasierte Vermögensverwaltung: Zürich Invest Select Portfolio
- Anlageprodukte: Axa/Winterthur: Protect Invest, Anlagezertifikate
- Ausbalanciert Anlagen - Zürich: Capital Premium
- Intelligent Vorsorgen - Zürich: Vorsorge Premium
Die Aufzählung ist nicht vollständig.
Das Umfeld der anlagefondsgebundenen oder auch nur fondsgebundene Versicherung hat sich während den letzten Jahren sehr geändert und dne aktuellen Martverhältnissen angepasst. Bei der Zürich Versicherung liegt der "CapitalFund", bei der Helvetia der „Performanceplan“ und bei der Axa/Winterthur liegt der WinLifeVariant in Trend. OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG hat folgende Produkte unter die Lupe genommen:
- Strukturierter, flexibler Vermögensaufbau: Zürich Invest Target Invest Fund
- Versicherungsschutz mit fondsgebundener Kapitalanlage : Generali Performa Plus
- Ohne Risiko von den Kapitalmärkten profitieren : Axa/Winterthur Protect Star
- Vorsorgen mit Garanite und attraktiver Renditechance : Swiss Life FlexSave Invest
- Garantieplan der Helvetia mit Leonteq
- Fondsbasierte Vermögensverwaltung: Zürich Invest Select Portfolio
- Anlageprodukte: Axa/Winterthur: Protect Invest, Anlagezertifikate
- Ausbalanciert Anlagen - Zürich: Capital Premium
- Intelligent Vorsorgen - Zürich: Vorsorge Premium
Die Aufzählung ist nicht vollständig.
Donnerstag, 10. Oktober 2013
Rechnungslegungspflicht
Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Die formale Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von juristischen Personen ändert sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht. Wie bisher hat man eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, bei grösseren Unternehmen zusätzlich eine Geldflussrechnung, gegebenenfalls eine Konzernrechnung und ev. einen Lagebericht zu erstellen.
Die minimalen Anforderungen
werden als Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) bezeichnet
(Art. 958c Abs. 1 OR).
Im Grundsatz der
Verlässlichkeit sind die Prinzipien der Richtigkeit bzw. der Bilanzwahrheit
und der Willkürfreiheit enthalten. Das Vorsichtsprinzip gilt neu
als Grundsatz des Bewertungsrechts (Art. 960 Abs. 2 und 3 OR).
Ist die Fortführung infolge
Illiquidität, Liefersperre, Zusammenbruch des Marktes, Weggang des Personals
oder aus anderen Gründen unmöglich, so muss die Bewertung auf
Veräusserungswerte umgestellt werden.
Geht eine Gegenleistung
zeitverschoben zur Ertragsrealisierung ein, ist eine Rechnungsabgrenzung
vorzunehmen.
Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2 wie im heutigen
Aktienrecht im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung
, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang
zusammensetzt.
Bei kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den
eigentlichen Kern der Rechnungslegung umfassen. Insbesondere entfallen
für KMU der Lagebericht (im bisherigen Recht als Jahresbericht bezeichnet) und
die Geldflussrechnung. Es sind leicht fassbare Bewertungsgrundsätze
vorgesehen.
Die formale Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von juristischen Personen ändert sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht. Wie bisher hat man eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, bei grösseren Unternehmen zusätzlich eine Geldflussrechnung, gegebenenfalls eine Konzernrechnung und ev. einen Lagebericht zu erstellen.
Auf das Klein- und
Mittelunternehmen (KMU) ausgerichtet, wie es typischerweise in den
Rechtsformen der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung werden von uns deshalb nur insoweit behandelt, als es der
Buchführung und Rechnungslegung eines gut geführten KMU widerspiegelt.
Buchführung und Rechnungslegung
dienen in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens.
Wir beschränken uns auf die
Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht von Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften
(juristische Personen) und von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
(natürliche Personen).
Im Vordergrund steht die „kaufmännische“
oder „doppelte“ Buchführung. Seit der Inkraftsetzung der jüngsten Revision
des Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 scheint unter bestimmten
Voraussetzungen eine blosse „Milchbüechlirechnung“ zu genügen.
Die Buchhaltung oder Buchführung
bildet die Grundlage der Rechnungslegung.
KMU, welche diese Schwellenwerte nicht überschreiten wie :Bilanzsumme
von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
unterliegen einer weniger umfassenden eingeschränkten Revision. Sie können
ggf. auf die eingeschränkte Revision
verzichten (Opting-Out).
Labels:
Buchführung,
Buchhaltung,
KMU,
Lagebericht,
Opting-Out,
Rechnungsabgrenzung
Rechnungslegung
Die neuesten Blogmeldungen von heute auf der Webseite von Kurt und Heidi Oehler, OEK Oehler Treuhand + Allfinanz AG beinhalten folgendes:
Die Rechnungslegung erfolgt nach Art. 958 Abs. 2. Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung,
die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.
Die Bilanz stellt nach Art. 959
Abs. 1 OR die Vermögens- und
Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar.
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten können daher nach neuem Recht und im Einklang mit der internationalen Entwicklung nicht mehr aktiviert werden.
Rückstellung für Sanierungen oder Restrukturierungen sowie Organisationskosten können als solche aktiviert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 3 Bst. d) OR.
Die flüssigen Mittel sind nach Art. 959 Abs. 3 als Umlaufvermögen zu bilanzieren. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR).
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten können daher nach neuem Recht und im Einklang mit der internationalen Entwicklung nicht mehr aktiviert werden.
Rückstellung für Sanierungen oder Restrukturierungen sowie Organisationskosten können als solche aktiviert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 3 Bst. d) OR.
Die flüssigen Mittel sind nach Art. 959 Abs. 3 als Umlaufvermögen zu bilanzieren. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR).
Die Mindestgliederung orientiert sich vielmehr an der
knappen Regelung der anerkannten Standards zur Rechnungslegung wie den IFRS oder den US-GAAP.
Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. In der Produktionserfolgsrechnung werden die Kostenarten, beispielsweise der Personalaufwand, in den Vordergrund gerückt, bei der Absatzerfolgsrechnung hingegen die Prozesse der Leistungserbringung.
Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. In der Produktionserfolgsrechnung werden die Kostenarten, beispielsweise der Personalaufwand, in den Vordergrund gerückt, bei der Absatzerfolgsrechnung hingegen die Prozesse der Leistungserbringung.
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